Zu Ihrer Information:
Die Ambulanten Hilfen des Pädagogischen Bildungswerks e.V. sind zum 1. Januar 2014 auf unsere Tochtergesellschaft RheinMainBildung gGmbH
übergegangen.Über die einzelnen Hilfeformen können Sie sich vorerst auch weiterhin auf der Seite des Pädagogischen Bildungswerks informieren.
Ambulante Hilfen zur Erziehung
SPLH - Sozialpädagogische Lernhilfe
Ebst - Erziehungsbeistand
SPFH - Sozialpädagogische Familienhilfe
ISEB - Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
Ambulante Hilfen zur Erziehung können in Anspruch genommen werden, wenn das Entwicklungswohl von Kindern und Jugendlichen durch schwierige Lebensbedingungen oder aus anderen Gründen gefährdet ist.
Unter diesem Begriff sind Hilfen zusammengefasst, die den Kindern, Jugendlichen und ihren Familien professionelle Begleitung bieten mit dem Ziel, vorhandene Problemlagen zu verringern oder aufzulösen und damit die Chance auf eine positive Persönlichkeits-entwicklung zu ermöglichen.
Wenn Eltern oder Sorgeberechtigte in der Erziehung ihrer Kinder Unterstützung benötigen und Kinder oder Jugendliche durch ihre soziale, psychosoziale oder anderweitig belastende Lebenssituation in ihrem Entwicklungswohl gefährdet sind, so besteht der gesetzliche Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach § 27 ff SGB VIII.
Die Ambulanten Hilfen zur Erziehung werden stets in Kooperation mit dem örtlichen Jugendamt bereitgestellt und sind über das Jugendamt zu beantragen. Junge Volljährige haben nach § 41 SGB VIII einen eigenen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung und können diese eigenständig beim Jugendamt beantragen.
Das Pädagogische Bildungswerk bietet hier an:
- Sozialpädagogische Lernhilfe (§ 27 Abs. 2 SGB VIII)
- Erziehungsbeistand (§ 30 SBG VIII)
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SBG VIII)
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
Wir wollen die bestmögliche alltagstaugliche Unterstützung für ein zunehmend selbständigeres und gelingenderes Leben anbieten. In diesem Rahmen sind ergänzend individuelle Hilfen sowohl für den Personenkreis nach § 35a SGB VIII als auch für Kinder und Jugendliche, deren Sozialisationsbedingungen durch psychische Erkrankung in der Herkunftsfamilie geprägt sind, möglich.